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Oberbegriff: Rechtshandlung

Schlagwort: Der Frst belehnt die Vasallen wieder mit dem unrechtmig durch den Herrn aufgelassenen Burglehen

 # FolioBeschreibung Anzahl 
180rVerhinderung und Verweigerung der Belehnung mit einem Gericht. Verleihung von Eigengut und Reichsgut. Absprechen eines Burglehens. Verwirkung der Lehensherrschaft.
 

 
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